Ihre ERGO Reiseversicherung

Mit unserem Partner, der ERGO-Reiseversicherung, sind Sie rundum sorglos geschützt.

Informationen zum Versicherer
Ihr Vertragspartner ist die ERGO Reiseversicherung AG (ERV), Thomas-Dehler-Straße 2, 81737 München.
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Clemens Muth
Vorstand: Richard Bader (Vorsitzender), Christof Flosbach, Torsten Haase
Sitz der Gesellschaft: München
Handelsregister: Amtsgericht München, HRB 42 000
USt-IdNr. DE 129274536, VersSt-Nr. 802/V90802001324

Informationen zur Leistung
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der abgeschlossenen Tarife für die versicherten Personen und Reisen. Der Umfang der Versicherungsleistung richtet sich nach der vereinbarten Versicherungssumme, dem jeweiligen Schaden, einer vereinbarten Selbstbeteiligung und ggf. bestehender Unterversicherung. Nähere Angaben über Art und Umfang der Leistung finden Sie in den Versicherungsbedingungen. Für Ihren Vertrag gelten die VB-ERV 2019. Hat die ERGO Reiseversicherung ihre Leistungspflicht festgestellt, erhalten Sie unverzüglich die Zahlung. Die einmalige Prämie ist auf der Prämienrechnung für jeden Versicherungsvertrag dokumentiert. Sie enthält die jeweilige Versicherungsteuer. Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, gilt Folgendes: Die Versicherungsteuer für Sachversicherungen beträgt 19 %. Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, gilt die im jeweiligen Land anfallende Versicherungsteuer. Der Ausweis erfolgt in der Prämienrechnung. Die Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig. Sie ist mit Erhalt des Versicherungsscheines zu zahlen. Bitte beachten Sie: Sind Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der einmaligen Prämie in Verzug, leistet der Versicherer nicht!

Informationen zum Vertrag
Der Vertrag kommt mit Abschluss der Versicherung zustande. In der Stornokosten-Versicherung beginnt Ihr Versicherungsschutz mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages. In der Reiseabbruch-Versicherung beginnt Ihr Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn, frühestens aber mit dem Antritt Ihrer Reise. Bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem Monat haben Sie ein Widerrufsrecht. Bitte beachten Sie hierzu die Widerrufsbelehrung. Sie müssen Ihren Vertrag nicht kündigen. Er läuft
automatisch aus. In der Stornokosten-Versicherung endet Ihr Versicherungsschutz mit dem Antritt Ihrer Reise. In der Reiseabbruch-Versicherung endet Ihr Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber, wenn Sie Ihre Reise beendet haben. Für den Versicherungsvertrag und dessen Anbahnung gilt deutsches Recht, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Wenn Sie etwas aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich mit der ERGO Versicherung klären möchten, können Sie zwischen diesen Gerichtsständen wählen: München oder das Gericht am Ort Ihres Wohnsitzes bzw. Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zur Zeit der Klageerhebung. Maßgebend für die Vertragsbestimmungen und weitere Informationen sowie die Kommunikation während der Vertragslaufzeit ist die deutsche Sprache. Willenserklärungen bedürfen der Textform (z.B. Brief, E-Mail). Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.

Ergänzungs-Schutz Covid-19
Wird dieser Ergänzungs-Schutz Covid-19 für eine einzelne Reise zusätzlich zu einer Reiseversicherung der ERGO Reiseversicherung mit Pandemieausschluss abgeschlossen, besteht in allen Sparten der Hauptversicherung Versicherungsschutz trotz einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aufgrund Covid-19.
Zudem besteht in der Stornokosten- und / oder Reiseabbruch-Versicherung der Hauptversicherung Versicherungsschutz:
• bei Erkrankung oder Tod aufgrund von Covid-19
• bei persönlicher und individuell von einer Behörde angeordneter Quarantänemaßnahme
• bei Verweigerung der Beförderung durch berechtigte Dritte
• bei Verweigerung der Einreise durch berechtigte Dritte
Versichert sind auch zusätzliche Unterkunftskosten bis € 1.000,–, wenn die Reise wegen persönlicher und individuell angeordneter Quarantäne nicht wie geplant beendet werden kann.

Wichtige Hinweise für den Schadensfall (Es gelten die Versicherungsbedingungen VB-ERV 2019.)
Schaden möglichst gering halten und unverzüglich anzeigen (sofern die Notrufzentrale nicht eingeschaltet wurde)

Schadensmeldungen bitte unverzüglich an:
ERGO Reiseversicherung AG
Leistungsabteilung
Postfach 80 06 20
81606 München

Schaden online einreichen unter:
www.ergo-reiseversicherung.de/schadenmeldung

Geeignete Nachweise vorlegen – diese werden Eigentum der ERGO Reiseversicherung AG. 

Im Versicherungsfall benötigt die ERGO Reiseversicherung AG grundsätzlich folgende Unterlagen
- Versicherungsnachweis; Buchungsunterlagen; das ausgefüllte Schadensformular; Schadennachweise (Beispiel: Rechnungen).
- Nachweis zum Stornogrund / Reiseabbruchsgrund, z. B. bei Krankheit ein ärztliches Attest, ausgestellt vor Stornierung / Abbruch der Reise.
- zusätzlich bei Reiseabbruch: Datum des Reiseabbruchs (tatsächliches Rückreisedatum), Nachweis über die Höhe der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen (ohne Rückreisekosten), Nachweis über die Mehrkosten der Rückreise und des verlängerten Aufenthalts, Bescheinigung des Reiseveranstalters ob und in welcher Höhe eine Erstattung erfolgt(e).

Wenn Sie Fragen haben, werden Sie hier beraten:
Internet: www.ergo-reiseversicherung.de
Postadresse: ERGO Reiseversicherung AG, Postfach 80 05 45, 81605 München
Tel.Nr.: +49 89 4166 -1766 (Mo - Fr 7–21 Uhr, Sa 9 –16 Uhr)
E-Mail: contact@ergo-reiseversicherung.de

Kompetente Hilfe im Notfall
Die Notrufzentrale steht Ihnen 24 Stunden täglich an 365 Tagen im Jahr zur Verfügung.
Tel.Nr.: +49 89 4166 -1010 (Nur für Notfälle!)


Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der ERGO Reiseversicherung AG (VB-ERV 2019)
Allgemeine Bestimmungen
1. Versicherungsnehmer und versicherte Person
1.1 Sie sind Versicherungsnehmer, wenn Sie den Versicherungsvertrag mit uns geschlossen haben. Sie sind dann unser Vertragspartner. Wenn Sie sich selbst versichert haben, sind Sie Versicherungsnehmer und gleichzeitig auch versicherte Person. Als versicherte Person genießen Sie Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass Sie in der Versicherungsdokumentation namentlich genannt sind oder zum dort beschriebenen Personenkreis gehören. Haben Sie eine andere Person versichert? Dann sind Sie Versicherungsnehmer und die andere Person ist die versicherte Person.
1.2 Sie können einen Versicherungsvertrag mit uns schließen, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Unternehmenssitz in Deutschland oder einem anderen Land der EU/ des EWR haben.
1.3 Möchten Sie einen Risikozeitraum bis vier Monate versichern? Dann können Sie unabhängig von Ziffer 1.2 den Versicherungsvertrag mit uns schließen, wenn Sie die vertragliche Erklärung in Deutschland oder einem anderen Land der EU / des EWR vornehmen.
1.4 Die genannten Voraussetzungen für den Vertragsschluss müssen Sie uns nachweisen, wenn wir dies verlangen. Sind diese nicht gegeben, kommt ein Versicherungsvertrag trotz Prämienzahlung nicht zustande.
2. Für welche Reise haben Sie Versicherungsschutz?
Sie haben Versicherungsschutz für Ihre versicherte Reise.
3. Wann beginnt und wann endet Ihr Versicherungsschutz?
3.1 Ihr Versicherungsschutz beginnt in der Stornokosten-Versicherung (Teil A) mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages und endet mit dem Reiseantritt.
3.2 [Entfällt.]
3.3 In der Reiseabbruch-Versicherung beginnt Ihr Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn, frühestens aber mit dem Antritt Ihrer Reise. Ihr Versicherungsschutz endet zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber, wenn Sie Ihre Reise beendet haben.
3.4 Können Sie Ihre Reise nicht wie geplant beenden, weil Gründe eingetreten sind, die Sie nicht zu vertreten haben? In diesem Fall verlängert sich Ihr Versicherungsschutz über den Zeitpunkt hinaus, der ursprünglich mit uns vereinbart wurde.
4. Welche Reisedauern versichern wir maximal?
4.1 Wir versichern Ihre Reise nur, wenn sie für maximal zwölf Monate geplant ist. Zudem dürfen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht verlegen.
4.2 Die Voraussetzungen sind auf unser Verlangen nachzuweisen. Sind sie nicht gegeben, kommt ein Versicherungsvertrag trotz Prämienzahlung nicht zustande.
5. Was müssen Sie als Versicherungsnehmer bei der Prämienzahlung beachten?
5.1 Die einmalige Prämie ist abweichend von § 33 Abs. 1 VVG sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig. Diese ist von Ihnen als Versicherungsnehmer mit Erhalt des Versicherungsscheines zu zahlen.
5.2 Ist die Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, leisten wir nicht. Dies gilt nicht, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
5.3 Im Lastschriftverfahren gilt: Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn wir die Prämie zum Fälligkeitstag abbuchen können und der Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Können wir die Prämie ohne Ihr Verschulden nicht abbuchen, gilt: Die Zahlung ist noch rechtzeitig, wenn sie gunverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.
6. [Entfällt.]
7. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz?
7.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz bei Schäden durch:
A) Streik oder sonstige Arbeitskampfmaßnahmen.
B) Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung.
C) Sperrung des öffentlichen Verkehrs und andere gEingriffe von hoher Hand.
D) Den Einsatz von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Waffen.
E) Krieg; Bürgerkrieg; kriegsähnliche Ereignisse; innere Unruhe. Sie befinden sich in einem Land, in dem überraschend eines dieser Ereignisse ausbricht? Dann haben Sie für die ersten 14 Tage nach Beginn des jeweiligen Ereignisses Versicherungsschutz. Diese Erweiterung gilt nicht, wenn Sie aktiv an einem dieser Ereignisse teilnehmen.
7.2 Sie reisen in ein Gebiet, für das zum Zeitpunkt Ihrer Einreise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen ist? Dann haben Sie keinen Versicherungsschutz.
7.3 Diese Ausschlüsse gelten zusätzlich zu den im jeweiligen Besonderen Teil genannten Ausschlüssen.
8. Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles?
8.1 Sie müssen:
A) Alles vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungspflicht).
B) Uns den Schaden gunverzüglich anzeigen.
C) Uns das Schadenereignis und die Folgen wahrheitsgemäß schildern.
D) Uns außerdem jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht ermöglichen.
E) Uns jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß erteilen.
8.2 Sie haben das Schadensereignis durch geeignete Nachweise zu belegen. Die vorgelegten Nachweise werden unser Eigentum. Wir behalten uns vor, Originalbelege anzufordern. Diese können Sie innerhalb einer Frist von 6 Wochen zurückfordern.
8.3 Gegebenenfalls haben Sie die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Entbindung von der Schweigepflicht ist für Sie nur soweit verpflichtend, als die Kenntnis der Daten für die Beurteilung unserer Leistungspflicht oder unseres Leistungsumfangs erforderlich ist.
9. Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegenheiten?
Wir sind nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie eine der vorgenannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen. Bei grober Fahrlässigkeit können wir unsere Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Ihr Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Soweit Sie eine Obliegenheit jedoch arglistig verletzen, sind wir keinesfalls zur Leistung verpflichtet.
10. Wann erhalten Sie die Zahlung?
10.1 Haben wir unsere Leistungspflicht festgestellt, erhalten Sie gunverzüglich die Zahlung.
10.2 Kosten, die Sie in fremder Währung aufgewandt haben, erstatten wir Ihnen in Euro. Wir legen den Wechselkurs des Tages zugrunde, an dem Sie die Kosten gezahlt haben.
11. Was gilt, wenn Verpflichtungen Dritter bestehen?
11.1 Ist im Versicherungsfall ein Dritter ersatzpflichtig, gehen diese Ansprüche auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person geltend gemacht werden. Sie sind unabhängig eines gesetzlichen Forderungsübergangs verpflichtet, diese Ersatzansprüche im
gesetzlich zulässigen Umfang bis zur Höhe der von uns erbrachten Leistung an uns abzutreten.
11.2 Stehen Ihnen Ersatzansprüche aus anderen privatrechtlichen Versicherungsverträgen oder vom Sozialversicherungsträger zu? Dann gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Melden Sie den Versicherungsfall bei uns, treten wir in Vorleistung und werden den Versicherungsfall bedingungsgemäß regulieren.
11.3 [Entfällt.]
12. Welches Recht und welcher Gerichtsstand gilt? Welche Beschwerdemöglichkeiten haben Sie?
12.1 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
12.2 Wenn Sie etwas aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich mit uns klären möchten, können Sie zwischen folgenden Gerichtsständen wählen:
A) München.
B) Dem Gericht am Ort Ihres Wohnsitzes bzw. Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zur Zeit der Klageerhebung.
12.3 Haben wir etwas mit Ihnen gerichtlich zu klären, ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz bzw. Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.
12.4 Sie haben die Möglichkeit, Ihre Fragen oder Beschwerden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn zu richten.
12.5 An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nehmen wir nicht teil.
13. Welche Verjährungsfristen müssen Sie beachten?
13.1 Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Ihnen bekannt war bzw. bekannt sein musste.
13.2 Haben Sie Ihren Anspruch bei uns angezeigt? Dann ist die Verjährung so lange gehemmt, bis Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugegangen ist.